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Allgemeine Versorgungsgrundlagen

Für die Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen ist neben einer bedarfsorientierten Versorgungsstruktur die Koordination der beteiligten Rehabilitationsträger wesentliche Voraussetzung, damit einheitliche Definitionen der Patientengruppen und des Rehabilitationsmanagements erarbeitet und die Leistungszuständigkeiten eindeutig festgelegt werden können.

Im Jahre 1995 haben deshalb die Spitzenverbände der Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung unter Beteiligung des MDK und ärztlicher Sachverständiger Empfehlungen bzw. Richtlinien zur neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen erlassen.

Grundlage dieser Empfehlungen ist die "Phaseneinteilung in der neurologischen Rehabilitation", die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) erarbeitet wurde und den aktuellen Stand darstellt.

Demnach werden die Phasen der neurologischen Rehabilitation bei schweren und schwersten Hirnschäden wie folgt eingeteilt:

  1. Akutbehandlungsphase (Akutklinik, Intensivstation etc.)
  2. Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der noch Intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen
  3. Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der die Patienten bereits in der Therapie mitarbeiten können, sie aber noch kurativmedizinisch und mit hohem pflegerischen Aufwand betreut werden müssen
  4. Rehabilitationsphase nach Abschluss der Frühmobilisation (Medizinische Rehabilitation im bisherigen Sinne)
  5. Behandlungs-/Rehabilitationsphase nach Abschluss einer intensiven medizinischen Rehabilitation - nachgehende Rehabilitationsleistungen und berufliche Rehabilitation
  6. Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der dauerhaft unterstützende, betreuende und/oder zustandserhaltende Leistungen erforderlich sind


Im Therapiezentrum Burgau wird die Versorgung von Patienten in den Phasen B und C angeboten. Für die Phase B, die in der gesetzlichen Krankenversicherung als akute Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V definiert ist, werden gemäß KH-Plan Bayern insgesamt 75 Betten vorgehalten, ca 25 Betten stehen für die Phase C zur Verfügung.

Für die Betreuung der Patienten in den beiden Phasen wurden insgesamt 12 Fachabteilungen eingerichtet.


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